Vorstand

Auszüge aus unserer Satzung


§ 21 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein müssen.


§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft


(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.


§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. (...)


(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

  • a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
  • b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
  • c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 39 ff zu sorgen,
  • d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
  • e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen.