Vertreterversammlung

Auszüge aus unserer Satzung


§ 31 Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Stellung der Vertreter


(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählten Vertretern.
Die Vertreter müssen persönlich Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.


(2) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je angefangene 100 Mitglieder ist ein Vertreter und auf je angefangene 300 Mitglieder ist ein Ersatzvertreter zu wählen. (...)


(5) Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu wählenden Vertreters eine Stimme. (...)


(8) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. (...)


§ 32 Vertreterversammlung


(1) Die ordentliche Vertreterversammlung muss spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres stattfinden.


§ 35 Zuständigkeit der Vertreterversammlung


(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten. (...)